Medieninitiative Mainz/Wiesbaden Radio
Quer e.V.
gegründet 1988
Satzung
§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Medieninitiative
Mainz/Wiesbaden Radio Quer e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Wiebaden eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein "Medieninitiative Mainz/Wiesbaden Radio
Quer e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung, das Errichten
und Betreiben eines werbefreien, nichtkommerziellen,
demokratischen, freien Lokalradios mit dem Ziel der
Hörerbeteiligung sowie die Förderung anderer
freier Medien für Mainz, Wiesbaden und die jeweils
nähere Umgebung.
Folgende Ziele werden im besonderen angestrebt:
a) kulturelle Vielfalt und Meinungsvielfalt zu gewährleisten,
b) den Bildungs- und Informationsauftrag der privaten
Hörfunkprogramme angemessen durchzusetzen,
c) allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum Medium
Radio zu ermöglichen,
d) eine Darstellung der Anliegen von Einzelnen, Bürgern,
Initiativen, von im Sendegebiet lebenden Ausländern
und anderen Personenvereinigungen (Gruppen) zu ermöglichen,
e) das Bewußtsein für die eigene Umwelt und
Umgebung zu fördern,
f) kritischen Hörfunkjournalismus zu fördern
und zu unterstützen.
Dies soll auch geschehen durch begleitende medienpädagogische
Arbeit, durch die Beratung von Interessierten bei der
Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung
selbstinitiierter Beiträge und durch die Bereitstellung
von Produktionsmitteln. Der Verein strebt vor allem
an, neue, mediengestützte Kommunikationsformen im Raum
Mainz/Wiesbaden zu fördern.
Er organisiert Bildungsmaßnahmen für Jugendliche
und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang
mit Hörfunk zu qualifizieren und zu befähigen,
Beiträge zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit
gefördert wird, insbesondere auf den Gebieten der
- lokalen Kommunikation
- lokalen Kunst und Kultur
- lokalen Medienerziehung und -bildung
- Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes
- Völkerverständigung im Sendegebiet
- Jugend- und Altenhilfe
- Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe
- Gleichberechtigung der Geschlechter
Diese Förderung bezieht sich auch auf die Organisation
von Diskussionsveranstaltungen und die Herausgabe von
Informationsschriften zur Idee des freien Lokalrundfunks
und der Mitwirkungsmöglichkeiten (z.B. als Redaktionsmitglied)
und zwar auch unabhängig von der Verbreitung über
einen Stadtsender sowie die Dokumentation und den Erfahrungsaustausch
mit vergleichbaren nichtkommerziellen Lokalradioveranstaltern
des In- und Auslandes.
Die Bildung von festen Themen- bzw. stadtteilbezogenen
Arbeitsgruppen soll die Kontinuität und Vielfalt
des Programmangebotes gewährleisten.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein tritt für Rundfunk- und Pressefreiheit
ein und ist weder parteipolitisch noch konfessionell
gebunden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins können
natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
Fördermitglied (ohne Stimmrecht) können natürliche
und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige
Vereine werden, die seine Ziele unterstützen. Stimmberechtigte
Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich
ausüben. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins
ist außerdem jede juristische Person oder jeder
nicht rechtsfähige Verein, die oder der Mitglied
der Anbietergemeinschaft ist. Das Stimmrecht kann nur
durch jeweils einen anwesenden Vertreter oder eine anwesende
Vertreterin wahrgenommen werden. Eine Person kann nur
eine Stimme abgeben.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme
in den Verein oder in die Anbietergemeinschaft entscheidet
das Plenum. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages
kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung
der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung
angerufen werden (Aufnahmeverfahren).
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod oder
Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen
des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung
mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand nach Zustimmung
des Plenums mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden
(Ausschlußverfahren). Dem Mitglied muß vor
der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß
kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über
die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge (Mitgliederpflichten)
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder zahlen Beiträge
nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und
-fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Anträge stimmberechtigter Mitglieder
der Anbietergemeinschaft auf Befreiung von der Beitragspflicht
entscheidet der Vorstand.
(2) Die nicht stimmberechtigten Fördermitglieder
zahlen Beiträge mindestens in der Höhe nach
Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(§8). Zur Festlegung der Mindestbeitragshöhe
und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, jedoch
höchstens sieben Personen. Die Amtszeit beträgt
ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige
Abwahl ist mit 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder aus schwerwiegenden Gründen
möglich.
(2) Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich;
über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen,
in die jedes Mitglied ein Einsichtsrecht hat.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
und verwaltet sein Vermögen.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins ist
gemeinsames Handeln von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
(5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und nachrangig an die des Plenums gebunden. Mindestens
einmal jährlich hat er einen Rechenschaftsbericht
an die Mitgliederversammlung zu erstatten.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen
worden sind.
§ 7 Plenum
(1) Das Plenum hat alle Aufgaben des Vereins zu erfüllen,
die nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen
übertragen sind.
(2) Das Plenum ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
(3) Sitzungen des Plenums sind öffentlich. Es kann
jedoch beschließen, seine aktuelle Sitzung ganz oder
teilweise lediglich vereinsöffentlich abzuhalten. Das
Plenum ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied
und drei stimmberechtigte Vereinsmitglieder ausgenommen
der Mitglieder der Anbietergemeinschaft anwesend sind.
Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, in
die jedes Mitglied ein Einsichtsrecht hat.
(4) Für das Stimmrecht im Plenum gelten die gleichen
Regeln wie für das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(§4, Abs. 1).
(5) Zur Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der
Stimmen notwendig. Das Erheben von Vetostimmen ist zulässig.
Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung. Ein Veto
ist in jedem Falle gültig, wenn es von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern erhoben wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal
jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder die Einberufung von 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist
von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung
und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über
die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen
Gremium angehören dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluß zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch
über:
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der
vom Vorstand aufgestellt wurde,
b) die Aufgaben des Vereins,
c) die inhaltliche Plattform
des Vereins,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für
den Vereinsbereich,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.
(5) Auf den Mitgliederversammlungen haben Fördermitglieder
Anwesenheits- und Rederecht.
(6) Mitgliederversammlungen, bei denen über die
Satzung oder die inhaltliche
Plattform entschieden werden soll, werden als
beschlußfähig anerkannt, wenn mindestens
30% der stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen
die Mitglieder der Anbietergemeinschaft, anwesend
sind. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen;
diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Alle weiteren
satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen
werden als beschlußfähig anerkannt, ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Für Satzungsänderungen und für
Änderungen der inhaltlichen
Plattform ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen und über Änderungen
der inhaltlichen Plattform
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Text beigefügt
wurde.
§ 9Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Sitzungen des Vorstandes und des Plenums
sowie in Mitglieder-
versammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer
der Sitzung sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen,
ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des
Wegfalls seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen
an Greenpeace, die es ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden haben.
(Letzter Änderungsbeschluß: 17. Dezember
2001)
Medieninitiative Mainz/Wiesbaden
Radio Quer e.V.
Postfach 4107, 65031 Wiesbaden / Postfach 3048, 55020
Mainz
NASPA Wiesbaden, Kto.Nr. 100 216 116, BLZ 510 500
15
|